Es kommt überall und immer wieder vor, dass Betriebe Arbeiten von Stuckateuren bewerben und ausführen, obwohl sie das nicht dürfen.
Betriebe, die z. B. als Raumausstatter, Fliesenleger, Holz- und Bautenschützer, mit dem „Einbau von genormten Baufertigteilen“ oder als Verfuger im Hochbau in die Handwerksrolle eingetragen sind, oder auch Trockenbau-Betriebe, dürfen keine Arbeiten des Stuckateurs bewerben und ausführen.
Der Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade Baden-Württemberg (SAF) kann dagegen wettbewerbsrechtlich vorgehen – und tut das auch, nämlich indem er sogenannte „wettbewerbsrechtliche Abmahnverfahren“ durchführt. Dies ist ein kleiner Beitrag zu einem etwas faireren Wettbewerb.
Jeder einzelne Innungs-Fachbetrieb ist gehalten, in seiner Region die Augen offen zu halten.
Wenn Ihnen in Ihrem Umfeld ein Betrieb auffällt, der mit Arbeiten aus dem Kernbereich des Stuckateurhandwerks wirbt (Innenputz / Außenputz / Verputzarbeiten / Vollwärmeschutz / WDVS / Stuckarbeiten) und den Sie überprüfen lassen möchten, dann machen Sie einfach ein Foto von der Werbeanzeige, von dem Fahrzeug oder der Gerüstplane.
Senden Sie uns Ihre Hinweise
Senden Sie Ihre Hinweise / Fotos per E-Mail an schwarzarbeit@bz-af.de oder per WhatsApp unter der Nummer 01520 8715805.
Der SAF prüft die Eintragung in die Handwerksrolle, führt ggf. ein wettbewerbsrechtliches Abmahnverfahren durch und meldet den Betrieb noch an die SOKA-BAU, damit auch dort geprüft wird, ob der Betrieb an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilnimmt oder nicht.